1. Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:
Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag:
10%.
Rücktritt bis 15 Tage vor dem 1. Miettag:
50%.
Rücktritt weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag:
80%.
Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung.
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Bei rückgabe des Fzg. vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
3. Zahlungsweise
Die Bezahlung des vollen Mietpreises hat spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf unser Konto zu erfolgen. Sollte keine Zahlung der Miete erfolgen, so gilt dies als Rücktritt vom Mietvertrag. Siehe Punkt 1.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin am vereinbarten Übergabeort zu übernehmen.
5. Kaution
Beim Mietantritt muß zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung hinterlegt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beträgt diese 550,- € in bar oder Bankschecks. Die Selbstbeteiligung bezieht sich auf jeden einzelnen bzw. unabhängigen Schadensfall. Werden in der Mietzeit zwei oder mehrere unabhängige Kaskoschäden verursacht, wird für jeden Schaden die Selbstbeteiligung berechnet.
Zu Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges zusammen mit dem Mieter erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückgabe der Kaution.
Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übergeben, und muss innen gereinigt zurückgegeben werden, hierzu zählt auch das WC.
Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste zu bezahlen, vorbehaltlich eines tatsächlich höherem Aufwand des Vermieters.
6. Führungsberechtigte
Den Fahrer bestimmt der Mieter. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Mieter gilt für die Dauer des Mietverhältnisses als Halter des Fahtzeuges. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Motortests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung für gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.
7. Obhutspflicht
Der Mieter ist verplichtet, die Mietsache ordentlich zu behandeln, und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, sowie aller eingebauten Geräte etc. genaustens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrueg ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich.
Für außereuropäische Länder sowie asiatische Türkei und Staaten der ehemaligen UDSSR muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
Die Mitnahme von Tieren im Wohnmobil oder Wohnwagen ist nicht gestattet.
8. Wartung und Reparaturen
Die Kosten der laufenden Unterhaltung trägt der Mieter (z.B. Betriebsstoffe).
Reperaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrsicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßen Zustand. Bei Unfallschäden oder Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet jeodch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtachtung des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe gem. §41/2/6 StVO - verursacht werden.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen, oder seine Pflichten gem. Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken benutzt oder unsachgemäß behandelt, so haftet er voll für die entstandenen Schäden.
10. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, bei Brand-, Diebstahls- und Wildschäden immer die Polizei und den Vermieter zu versändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Wichtig ist auch die Schadensbeschreibung; wo ist das Fahrzeug beschädigt?
11. Speicherung von Personendaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftsitz des Vermieters.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaftzugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurückläßt.
Bei dem Abschluss eines Mietvertrages wird ein Fahrzeug einer bestimmten Kategorie (z.B. 6-7 Personen) gebucht.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeuges; das zugeteilte Fahrzeug muss lediglich der gebuchten Kategorie entsprechen (2-4 Personen, 4-5 Personen, 6-7 Personen usw.).
Bei Ausfall des Fahrzeuges der gebuchten Kategorie durch höhere Gewalt (Unfall, Diebstahl usw.) wird der gezahlte Mietpreis erstattet.
Etwaige Schadensersatzansprüchedurch ausfall des Fahrzeuges bei höherer Gewalt, die über die Leistungen des Schutzbriefes im Schadensfall hinausgehen, (z.B. Urlaubsausfall, Wartezeiten, Verschiebung und Szornierung von Terminen und alle dadurch bedingten Folgekosten) können vom Vermieter nicht anerkannt werden.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Vereinbarungen dieses Vertrages oder der Mietbedingungen unwirksam sein, so bleibt jedoch die Wirksamkeit der restlichen Vertragsbestandteile und Mietbedingungen erhalten.